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Zur Haftung eines Hundehalters ohne klare Beweise
(LG Coburg, Beschl. v. 26.02.2004 - 33 S 118/03) Leitsatz der Redaktion:
Zur Haftung eines Hundehalters wegen nicht klar nachgewiesener Tötung eines Rehbocks. Der Hund des Beklagten (Bekl.) hatte sich ein Loch unter dem 1,60 m hohen Wildschutzzaun des Nachbarn gebuddelt und anschließend eine Pute und einen Schwan erlegt. Daraufhin zahlte der Tierhaftpflichtversicherer EUR 400,-. Rund einen Monat später fand der Kläger (Kl.) jedoch vier weitere totgebissene Puten in seinem Gehege; zudem war der wertvolle norddeutsche Rehbock des Kl. verschwunden. Dafür verlangte der Kl. vom Bekl. knapp EUR 3.000,-. Der Bekl. jedoch bestritt, dass sein Hund auch dafür verantwortlich sei.
Nachdem das AG die Schadensersatzklage des Kl. abgewiesen hatte, bestätigte das LG diese Entscheidung.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme habe nicht festgestanden, dass der Hund Ursache des Desasters war - so die Gerichte. Der Rehbock, immerhin ein unberechenbares Wildtier, könne aus schlichtem Freiheitsdrang ausgebüchst sein. Die Puten wiederum könnten tatsächlich Opfer eines Fuchsanschlages oder der eigenen Hunde des Kl. geworden sein. Aus Mangel an Beweisen sei die Klage daher abgewiesen worden.
Quelle: LG Coburg online
[§§ 249 ff. BGB]
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